General Terms and Conditions of LuxActive KG
The following informative text concerning general terms and conditions of LuxActive KG is written in German because this language is required for the legal restraint. If you have any further questions, please contact us.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LuxActive KG
Die Firma
LuxActive
KG
THE ICON VIENNA,
Tower 24, 3rd Floor
Wiedner Gürtel 13
A-1100 Wien
E-Mail
office@luxactive.com
Tel. +43 699
11 000 301
UID-Nr.: ATU
70451557
wird
nachfolgend "Lizenzgeber"
genannt.
Firma/Verein oder natürliche Person, welche die Standardsoftware oHA nutzt wird nachfolgend nachfolgend "Lizenznehmer" genannt.
Lizenzgeber und Lizenznehmer gemeinsam die "Vertragsparteien" und jeweils einzeln eine "Vertragspartei"
1. VERTRAGSGEGENSTAND
1.1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen, nachfolgend Vertrag genannt, ist die Einräumung einer Lizenz zur Nutzung des Computerprogramms
oHA (die "Software") vom Lizenzgeber an den Lizenznehmer. Die Software besteht aus den Komponenten, die gemäß dem, Angebot (angenommen vom Lizenznehmer via E-Mail oder via Unterschrift des
Angebots) zur Standard Software oHA angegeben wurden.
1.2. Allfällige Software-Erweiterungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, sind gesondert zu beauftragen und werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen verrechnet.
1.3. Weitere Leistungen, wie insbesondere die Wartung der Software und die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. laufende Datenbefüllung, Wissensbasispflege etc.) durch den Lizenzgeber sind nicht
Vertragsgegenstand und müssen gesondert beauftragt werden.
2. LIZENZENTGELT
2.1. Der Lizenzgeber hat Anspruch auf Zahlung eines Entgelts gemäß dem, vom Lizenznehmer angenommenen Angebot. Sollte kein Angebot vorliegen oder in diesem Angebot keine Entgeltregelung getroffen worden sein, hat der Lizenzgeber mindestens Anspruch auf Zahlung gemäß eines früheren Angebots mit dem Lizenznehmer ("Lizenzentgelt"). Wurde zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber keine Entgeltregelung vereinbart, ist kein Lizenzentgelt vom Lizenznehmer zu leisten. Allerdings kann der Lizenzgeber in diesem Fall, den Vertrag jederzeit kündigen. Das Lizenzentgelt ist monatlich jeweils im Vorhinein fällig. Stichtag ist der erste Tag des Vertragsmonats. Erst nach fristgerechtem Eingang des Lizenzentgelts beim Lizenzgeber ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software für den in Rechnung gestellten Monat zu benutzen.
2.2. Das Lizenzentgelt ist innerhalb von 2 Wochen nach Ausstellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Für den Fall der Überschreitung des Zahlungsziels ist der Lizenzgeber nach Mahnung des Lizenznehmers unter Setzung einer Nachfrist von 10 Werktagen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem zuletzt von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz zu verrechnen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzugs auch sämtliche Kosten für die Einmahnung und Einbringlichmachung der offenen Zahlungen zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
2.3. Bei Nichtbezahlung des Lizenzentgelts erlischt das Recht zur Verwendung der Software durch den Lizenznehmer. In diesem Fall ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, überlassene Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben.
2.4. Grundlage für die Berechnung des monatlichen Lizenzentgelts für die Nutzung der Software ist die Betriebsgröße/geographische Abdeckung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber umgehend über Änderungen der Betriebsgröße (z.B. Anzahl der Betten und Zimmern im Hotelbetrieb) oder die geographische Abdeckung (z.B. Gemeinden/Betriebe die die Software nutzen) in Kenntnis zu setzen. Bei Änderung der Betriebsgröße wird das monatliche Lizenzentgelt an die neue Betriebsgröße angepasst.
2.5. Für den Fall, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber nicht umgehend über die Änderung der Betriebsgröße in Kenntnis setzt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber für jedes nicht fristgerechte gemeldete Monat den doppelten Betrag des eigentlich zustehenden Lizenzentgelts als pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen. Der Lizenzgeber behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes ausdrücklich vor.
2.6. Das monatlich vereinbarte Lizenzentgelt, wird auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2021 wertbezogen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat Juni errechnete Indexzahl.
2.7. Indexschwankungen bis einschließlich 3% bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreiten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl bleibt jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.
2.8. Die Nichtgeltendmachung der Erhöhung des monatlichen Lizenzentgelts auf Grund der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Erhöhungsbeträgen gelten unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des monatlichen Lizenzentgelts.
3. PFLICHTEN DES LIZENZGEBERS
3.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer die Verwendung der Software zu gewähren.
3.2. Der Lizenzgeber ergreift dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, um die Daten und die Zugänge zur Software gegen jeden unberechtigten Zugriff zu schützen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, falls erforderlich, einen Art 28 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
3.3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich auf Störmeldungen vom Lizenznehmer ohne schuldhafte Verzögerung so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu reagieren.
4. PFLICHTEN DES LIZENZNEHMERS
4.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu verhindern. Der Lizenznehmer ist – mit Ausnahme der im Gesetz geregelten Fälle (§ 40e UrhG) – nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf der Software umgehend schriftlich informieren.
4.2. Der Lizenznehmer und seine Nutzer sind nicht berechtigt, die Services wie folgt zu nutzen:
• Eine Nutzung, die durch Gesetze, Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder Verordnung in einer relevanten Rechtsordnung verboten ist.
• Zur Verletzung der Rechte anderer.
• Zum unbefugten Zugriff auf oder zur unbefugten Störung von Diensten, Geräten, Daten, Accounts oder Netzwerken.
• Zur Verbreitung von Spam oder Malware.
• Auf eine Weise, die die Software beschädigen oder deren Verwendung durch andere beeinträchtigen könnte.
• In einer Anwendung oder Situation, in der ein Fehler des Vertragsgegenstands zum Tod oder zu schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit oder zu Sach- oder Umweltschäden führen kann.
• In jedweder anderen zweckfremden Art und Weise.
5. KÜNDIGUNGSRECHT
5.1. Das Vertragsverhältnis beginnt gemäß dem angeführten Datum im Angebot und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, mindestens jedoch für 12 volle Monate, außer es wurde im Angebot eine andere Vereinbarung getroffen oder es wurde keine Entgeltregelung vereinbart (siehe Punkt 2.1).
5.2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, gemäß der in Punkt 5.1. festgelegten Regelungen, schriftlich zu kündigen.
5.3. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt das Recht zur Verwendung der Software durch den Lizenznehmer. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, überlassene Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben. Die Art der Rückgabe obliegt der Auswahl des Lizenzgebers.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken und/oder ausschließen.
6.2. Mit Ausnahme der in Punkt 6.1. getroffenen Gewährleistungszusagen ist die Gewährleistung für allfällige Sach- und Rechtsmängel für die Software ausgeschlossen.
6.3. Für gemeldete Störungen, an denen der Lizenzgeber keine Schuld trägt, können die damit verbundenen erbrachten Leistungen vom Lizenzgeber, dem Lizenznehmer zu den jeweils gültigen Stundensätzen (Punkt 9) in Rechnung gestellt werden.
7. HAFTUNG
7.1. Der Lizenzgeber haftet gleich aus welchem Rechtsgrund (vorvertraglich, vertraglich, dialektisch), ausschließlich, wenn ein Schaden durch den Lizenzgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber ausschließlich für Personenschäden. Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Beweis des Verschuldens obliegt in jedem Fall ungeachtet des § 1298 ABGB dem Lizenznehmer. Die Haftung ist in jedem Fall mit der Höhe dieses Auftragswerts begrenzt.
7.2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter.
7.3. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden an der vom Lizenznehmer für die Nutzung der Software eingesetzten Hardware und sonstiger Software. Ferner übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für Schäden und Fehler, die auf eine unsachgemäße Bedienung durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
7.4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber gegen Ansprüchen von Dritten, welche aus einer Schutzrechtsverletzung und/oder wegen eines Eingriffs in sonstige Rechte Dritter durch den Lizenznehmer resultieren, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7.5. Schadenersatzansprüche des Lizenznehmers verfallen sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem haftungsbegründenden Verhalten des Lizenzgebers. Der Lizenznehmer kann seine Schadenersatzansprüche durch schriftliche Geltendmachung binnen der vorgenannten Frist wahren.
8. NUTZUNGSRECHTE
8.1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich für die Dauer des Vertragsverhältnisses beschränkte Recht, die Software im Betrieb des Lizenznehmers gegen Bezahlung der in Punkt 2.1. und Punkt 2.2. dieses Vertrages genannten Entgelte gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen.
8.2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software nach vorheriger expliziter schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers (E-Mail ausreichend) an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiter zu geben, sofern dieser Dritte sich mit der Übernahme sämtlicher gegenständlichen Vertragsbedingungen nachweislich gegenüber dem Lizenzgeber einverstanden erklärt. Das Recht des Lizenznehmers zur Nutzung der Software erlischt mit Übernahme des Vertrages bzw. Übergabe der Zugänge zur Software an den Dritten. Der Dritte ist berechtigt, diesen Vertrag durch Bezahlung des vereinbarten Lizenzentgelts zu übernehmen und die Software in seinem Betrieb zu nutzen.
8.3. Der Lizenznehmer ist bei Weitergabe der Software verpflichtet, dem Lizenzgeber unverzüglich Name und vollständige Anschrift des Dritten bekannt zu geben.
8.4. Mit Ausnahme der in Punkt 8.2. dieses Vertrages genannten Bestimmung, ist es dem Lizenznehmer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch den Lizenznehmer untersagt, die Software entgeltlich und/oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder den Zugang zur Software an Dritte in sonstiger Weise zur Verfügung zu stellen. Der Lizenznehmer haftet gegenüber dem Lizenzgeber für jeden durch die unberechtigte Weitergabe oder Verbreitung der Software entstandenen Schaden und wird diesen schad- und klaglos halten.
8.5. Der Lizenzgeber ist berechtigt, gemäß der Datenschutzerklärung (https://www.luxactive.com/de/privacy), Logfiles und statistische Daten der Software zu kopieren und für Auswertungen zu verwenden. Weitere Informationen zur Verarbeitung von Daten, insbesondere von personenbezogenen Daten, sind im unter Anlage 3 befindlichen AV-Vertrag sowie in der Datenschutzerklärung des Lizenzgebers, abrufbar unter (https://www.luxactive.com/de/privacy), bereitgestellt.
9 STUNDENSÄTZE
9.1. Der Stundensatz für Consulting-Tätigkeiten beträgt EUR 180,- Netto (inklusive Anreise).
9.3. Der Stundensatz für Schulungs-Tätigkeiten und Support-Tätigkeiten beträgt EUR 150,- Netto (inklusive Anreise).
9.4. Der Stundensatz für Entwicklungs-Tätigkeiten beträgt EUR 125,- Netto.
9.5. Consulting-Tätigkeiten und Entwicklungs-Tätigkeiten müssen mindestens halbtags in Anspruch genommen werden.
10. SUPPORT
10.1. Für Support-Zeiten gelten die Bürozeiten von Mo-Fr 9:00 – 17:00.
10.2. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % zu den oben genannten Stundensätzen (Punkt 9) verrechnet. Eine Garantie für eine Reaktionszeit wird vom Lizenzgeber nicht abgegeben. In der Regel werden allerdings 80 % der Anfragen, je nach Komplexität, innerhalb von ca. 2 Stunden gelöst.
11. ANWENDBARES RECHT
11.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts.
12. GERICHTSSTAND
12.1. Erfüllungsort des Vertrags ist Wien. Gerichtsstand für alle rechtlichen Auseinandersetzungen, die ihre Grundlage in diesem Vertrag haben, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, 1. Bezirk.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1. Für alle nicht im vorliegenden Vertrag geregelten Bestimmungen und Punkte, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Softwarebedingungen des Fachverbands der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs ("FEEI Softwarebedingungen 04-2018") wie aus Anlage 1 ersichtlich. Bei widersprüchlichen Bestimmungen zwischen dem Vertrag und den FEEI Softwarebedingungen 04-2018 gehen die spezialvertraglichen Abreden vor.
13.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.3. Der vorliegende Vertrag bleibt mit Änderung der Rechtsform seitens des Lizenzgebers weiterhin aufrecht. Alle im Vertrag beschriebenen Rechte und Pflichten werden auf die neue Rechtsform des Lizenzgebers übertragen. Der Lizenznehmer ist binnen einem Monat nach Änderung der Rechtsform schriftlich zu informieren.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck erreicht. Das Gleiche gilt für die Schließung allfälliger Lücken.